Versetzungsbestimmungen für Oberschulen
Die Versetzung der Schüler an einer Oberschule
regelt § 56 der Sekundarstufe I - Verordnung vom 02.08.2007. zuletzt geändert am 17.07.2018
Versetzung in die Klasse 8 bzw. 9
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B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
- Versetzt wird, wer höchstens 3x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)
Versetzung in die Klasse 10
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B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
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Versetzt wird,
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wer höchstens 1x Note 5 hat
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oder 2x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)
und diese jeweils durch ein anderes Fach mit mindestens Note 3 ausgleichen kann.
(Dabei kann eine 5 in Fächergruppe I nur durch ein Fach der Fächergruppe I ausgeglichen werden.)
Fächergruppe I:Deu, Ma, En, Wahlpflicht I (WAT / Frz / Nat) Fächergruppe II:alle anderen Fächer -